: med - user :
: verein für netzkultur und medienkunst :

Statuten


Inhalt

1. Name und Sitz

2. Vereinszweck

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

4. Arten der Mitgliedschaft

5. Aufnahme von Mitgliedern

6. Beendigung der Mitgliedschaft

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

8. Organe des Vereins

9. Generalversammlung

10. Aufgaben der Generalversammlung

11. Präsidium

12. Aufgaben des Präsidiums

13. RechnungsprüferInnen

14. Schiedsgericht

15. Besondere Bestimmungen

16. Vereinsauflösung


1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen : med - user : - : verein für netzkultur und medienkunst :
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und das gesamte Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten elektronischer Netzwerke erstreckt der Verein seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.

2. Vereinszweck

Der Verein, dessen ideelle Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:


2.1 Aufbau eines elektronischen Netzwerkes für digitale, analoge, visuelle, akustische oder jede anders geartete Kunst und Kultur.
2.2 Schaffung einer elektronischen Plattform zum Austausch künstlerischer und kulturpolitscher Inhalte.
2.3 Vernetzung mit anderen Kulturnetzwerken in Österreich und Europa.
2.4 Vernetzung mit Bildungsnetzwerken, Schulen, Hochschulen und Universitäten.
2.5 Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines elektronischen Veranstaltungskalenders
2.6 Schaffung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen, die eine aktive Partizipation und Mitgestaltung Kulturschaffender der elektronischen Netzwerke ermöglichen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


3.1 Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Sponsoring, sonstige Zuwendungen.
3.2 Herausgabe und Verbreitung von Publikationen in allen zur Verfügung stehenden Medien.
3.3 : med - user : gründet einen Knotenpunkt im Internet und stellt diese Infrastruktur seinen Mitgliedern zur Verfügung.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

4.1 Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich am Betrieb von : med - user :, im Sinne der Contentproduktion, beteiligen.
4.2 Ausserordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Arbeit von : med - user : fördern wollen.
4.3 Gründungsmitglieder, sind all jene, die an der Gründungsversammlung am 10.07.2002 teilgenommen haben. Für sie gelten ansonsten die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitglieder.
4.4 Ehrenmitglieder, das sind jene, die auf Grund besonderer Verdienste für : med - user : von der Generalversammlung dazu ernannt wurden.

5. Aufnahme von Mitgliedern

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie Personengruppen werden, die die Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
5.2 Personengruppen sind zum Beispiel Interessensgemeinschaften, KünstlerInnenkollektive und ähnliche Gruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Für Personengruppen gelten analog die Bestimmungen wie für juristische Personen.
5.3 Die Mitgliedschaft ist mit einem schriftlichen Beitrittsansuchen an das Präsidium zu beantragen.
5.4 Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit.
5.5 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.6 Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
5.7 Juristische Personen haben schriftlich eineN VertreterIn zu bestimmen, die/der deren Interessen im Verein wahrnimmt. Jede juristische Person kann nur eineN VertreterIn bestimmen. Die Bestimmung eineR VertreterIn gilt ein Jahr oder bis auf Widerruf. Das Präsidium kann ohne Begründung die Bestimmung eineR VertreterIn ablehnen und die juristische Person auffordern, eine andere VertreterIn zu bestimmen.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
6.2 Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen.
6.3 Die Streichung eines Mitglieds kann das Präsidium mit 2/3 Mehrheit vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereins mit 2/3 Mehrheit verfügt werden.
6.5 Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses schriftlich die Berufung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern sowie den Gründungsmitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
7.4 Alle Mitglieder haben das Recht, der Generalversammlung und dem Präsidium Anträge zu unterbreiten.
7.5 Gründungsmitglieder geniessen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung, die die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins betreffen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen zur Statutenänderung. Dieses Vetorecht kann dergestalt ausgeübt werden, dass mindestens die Hälfte der anwesenden Gründungsmitglieder ein solches Veto gutheissen. Die Gründungsmitglieder haben zu diesem Zwecke das Recht, eine Versammlung zu unterbrechen und sich zur Beratung zurückzuziehen. Eine solche Unterbrechung kann von einem Gründungsmitglied gefordert werden.
7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag bis spätestens Juni des laufenden Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen.
7.7 Die ordentlichen Mitglieder können mit 10% der Mitgliederzahl ohne Angaben von Gründen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.


8. Organe des Vereins

Die Generalversammlung
Das Präsidium
Die RechnungsprüferInnen
Das Schiedsgericht

9. Generalversammlung

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung hat auf Antrag mindestens eines Präsidiumsmitglieds, von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die ausserordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen eines Antrages auf Einberufung beim Präsidium stattzufinden.
9.3 Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch das Präsidium.
9.4 Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen. Fristgerecht und ordnungsgemäss eingereichte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
9.5 In der Generalversammlung kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
9.6 Die Stimmübertragung ist nur bei Personengruppen und juristischen Personen mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

10.1 Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums.
10.2 Entgegennahme und Bestätigung des Rechnungsabschlusses.
10.3 Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag.
10.4 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der RechnungsprüferInnen.
10.5 Entlastung des Präsidiums.
10.6 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
10.7 Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes und des Präsidiums.
10.8 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
10.9 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Präsidium

Das Präsidium besteht aus drei gleichgestellten Personen:

11.1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.
11.2 Die Funktionsdauer des Präsidiums währt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.
11.3 Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4 Das Präsidium hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.5 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäss eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der vorliegende Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Herrscht dann immer noch Stimmengleichheit, so hat über den Antrag in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt zu werden.
11.7 Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.
11.8 Angestellten des Vereins bleibt auf jeden Fall untersagt, Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. Kredite aufzunehmen, Bankkonten zu eröffnen, Verträge zu unterzeichnen, etc), Vereinseigentum zu veräussern oder den Verein zu belasten.
11.9 Das Präsidium führt den Vorsitz in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist das Präsidium berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.
11.10 Das Präsidium wählt eineN Finanzverantwortlichen innerhalb des Präsidiums, dieseR verwaltet das Vereinsvermögen. Sie/er zieht Mitgliedsbeiträge ein und bezahlt die vom Präsidium genehmigten Rechnungen. Sie/er ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereins verantwortlich und zeichnungsberechtigt.
11.11 Das Präsidium kann einzelne Aufgaben an Angestellte des Vereins übergeben.

12. Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1 Erstellen des Jahresbudgets sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
12.3 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
12.5 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
12.6 Ermässigung der Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der sozialen Situation des betreffenden Mitglieds.
12.7 Koordinierung der Präsidiumssitzungen und Generalversammlungen im Rahmen der Statuten sowie für alle Regelungen bezüglich der Vertretung des Vereins durch seine Angestellten.
12.8 Wenn 10% der ordentlichen Mitglieder mit Begründung eine Information über die Finanzgebarung und Aktivitäten des Vereins verlangen, so muss das Präsidium innerhalb von 4 Wochen Auskunft geben.
12.9 Das Präsidium vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift zweier Präsidiumsmitglieder.

13. RechnungsprüferInnen

13.1 Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Präsidiums gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3 Die RechnungsprüferInnen dürfen dem Präsidium nicht angehören.

14. Schiedsgericht

14.1 Bei aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten hat jedes ordentliche Mitglied das Recht, das Schiedsgericht einzuberufen.
14.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Präsidium zwei Vereinsmitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Die SchiedsrichterInnen wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied zur/zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen.
14.4 Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine Berufung zur Generalversammlung zulässig. Die Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern endgültig.

15. Besondere Bestimmungen

15.1 : med - user : bedient sich für die interne Kommunikation aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der elektronischen Kommunikation.
15.2 Vereinsintern gilt elektronische Post (E-Mail) als Schriftform. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen nicht an die/den AbsenderIn zurückgeschickt wurde. Darüberhinaus werden Einladungen im Netz veröffentlicht.
15.3 Alle Protokolle, die Statuten, die Geschäftsordnung und sonstige Schriftstücke gelten vereinsintern als veröffentlicht, wenn sie in geeigneter Form im elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurden.
15.4 Sofern nicht anders festgelegt, gilt als Frist für Berufungen gegen Beschlüsse von Vereinsorganen allgemein ein Monat ab Erhalt des jeweiligen Bescheids.

16. Vereinsauflösung

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.2 Das letzte Präsidium hat die Vereinsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen.
16.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Präsidium einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und gemeinnützig ist.